1.-Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und die Anklagekammer ist zur Beurteilung zuständig (Art. 17 EG- StPO). Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Insoweit sind die von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen erfüllt.