"1. Es sei der angefochtene Durchsuchungsbefehl der Beschwerdegegnerin ersatzlos aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Durchsuchungsbefehls festzustellen. 3. Es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt im Beschwerdeverfahren als (notwendiger) amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers einzusetzen und hierfür angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen. 4. Dem Beschwerdeführer sei hinsichtlich der Verfahrenskosten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 5. Die Verfahrenskosten seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen."