Entscheid Kantonsgericht, 02.11.2022 Art. 382 StPO (SR 312.0) Beschwerdelegitimation. Damit eine Partei zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist, ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse erforderlich. Ein solches ist bei einer abgeschlossenen Hausdurchsuchung grundsätzlich zu verneinen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach der Hausdurchsuchung ein Entsiegelungsverfahren stattfindet oder Gegenstände sichergestellt und beschlagnahmt werden. Beides war hier nicht der Fall, weshalb auf die Beschwerde einzutreten war (E. 2). Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Armin Bossart und Franziska Wenk, Gerichtsschreiberin Jeannine Schweizer A.___, Beschwerdeführer,