{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-11-02", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2022-354-AK_2022-11-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11651&type=1563347022&cHash=537dff7cffbbb4ed072d58935c0dee22", "Checksum": "f36bae6e4d4b0b068752406fdeca07bd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2022.354-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 02.11.2022 AK.2022.354-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 02.11.2022 AK.2022.354-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 02.11.2022 AK.2022.354-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:51:18", "Checksum": "6f5c4d381b22bd96f4726eee9d5fdffd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 02.11.2022 AK.2022.354-AK\n\n7.-Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass hier nicht von einem dringlichen\nFall ausgegangen werden könne und die Anordnung der Durchsuchung (bzw. des\nAugenscheins) von vornherein schriftlich hätte erfolgen müssen. So spreche etwa\ngegen die Dringlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der\nDurchsuchung (bzw. des Augenscheins) in Haft befunden habe. Es komme hinzu, dass\ndie Vorinstanz selber ausführe, dass sich die Dringlichkeit \"im Nachgang\" gezeigt habe.\nDiese Wortwahl lege nahe, dass vorher keine Dringlichkeit bestanden habe. Weiter\nverfange auch das vorinstanzliche Argument mit dem Mieterwechsel nicht, da bei\neinem solchen in der Regel die Schlösser kaum je ausgetauscht würden. Sodann gäbe\nes keine konkreten Hinweise auf einen tatsächlichen Mieterwechsel.\n\nVon einer Dringlichkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn ohne sofortige\nMassnahme ein Beweisverlust droht (BGer 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3).\nEs ist nicht ersichtlich, dass im Zeitpunkt der mündlichen Anordnung der\nDurchsuchung (bzw. des Augenscheins) eine solche Dringlichkeit bestanden hätte,\ndass von einem schriftlichen Befehl aus Zeitgründen abgesehen werden musste. So\nbefand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft und es ist weder hinreichend\ndargetan noch ersichtlich, dass die Vorinstanz im Zeitpunkt der mündlichen Anordnung\nvon einem Mieterwechsel ausgehen musste. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer\nzurecht vor, dass ein Mieterwechsel nicht zwangsmässig zu einem Schlosswechsel\nführe. Insgesamt kann damit nicht von einem dringenden Fall ausgegangen werden.\nEntsprechend hätte der Befehl schriftlich erfolgen müssen.\n\n8.-Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die Durchsuchung heimlich\ndurchgeführt worden sei. Damit sei das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers\nnach Art. 245 Abs. 2 StPO verletzt worden. Nach Art. 245 Abs. 2 StPO besteht ein\nRecht und eine Pflicht des Inhabers des Hausrechts zur Präsenz während der\nHausdurchsuchung. Ist der Inhaber abwesend, so ist nach Möglichkeit ein volljähriges\nFamilienmitglied oder eine andere geeignete Person beizuziehen. Der Gesetzeswortlaut\n(\"nach Möglichkeit beizuziehen\") deutet darauf hin, dass eine Hausdurchsuchung auch\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nohne Ersatzperson für den abwesenden Inhaber durchgeführt werden kann und die\nAnwesenheit kein Gültigkeitserfordernis darstellt (BSK StPO-Thormann/Brechbühl,\n2. Aufl., Art. 245 N 11). Somit war eine Durchführung in Abwesenheit des\nBeschwerdeführers bzw. einer für ihn anwesenden Ersatzperson zulässig.\n\n9.-Zusammenfassend ist das Eventualbegehren des Beschwerdeführers zu schützen\nund es ist festzustellen, dass der schriftliche Durchsuchungsbefehl vom 9. August 2022\nrechtswidrig war.\n\n10.- a)Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres\nObsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren\nRechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428\nAbs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 2 GKV) vom Staat zu tragen. Der\nBeschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Rechtsvertretung, wobei\neine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.– (Barauslagen und Mehrwertsteuer\ninbegriffen) angemessen erscheint. Entsprechend kann das Gesuch um amtliche\nVerteidigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandlos abgeschrieben\nwerden.\n\nb)Die Vorinstanz macht für das Beschwerdeverfahren eine Gebühr von Fr. 300.–\ngeltend. Da die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. b und Art. 19 Ziff. 11 GKV\nnur dann eine Gebühr für Anträge erheben darf, wenn sich die Beschwerde nicht gegen\neinen eigenen Entscheid oder eine eigene Verfügung richtet. Da eine eigene Verfügung\nangefochten wurde, ist die beantragte Gebühr nicht zuzusprechen. Zu berücksichtigen\nist auch, dass die Vorinstanz mit ihren Anträgen unterliegt.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird geschützt.\n\n2. Es wird festgestellt, dass der Durchsuchungsbefehl des Untersuchungsamts\nGossau\nvom 9. August 2022 rechtswidrig war.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3. Der Staat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.–\n(Entscheidgebühr).\n\n4. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das\nBeschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.– zu entschädigen (einzufordern bei der\nStaatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St.\nGallen).\n\n5. Das Gesuch um amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtspflege kann\nzufolge\nGegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10\n"}