{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-11-02", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2022-354-AK_2022-11-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11651&type=1563347022&cHash=537dff7cffbbb4ed072d58935c0dee22", "Checksum": "f36bae6e4d4b0b068752406fdeca07bd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2022.354-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 02.11.2022 AK.2022.354-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 02.11.2022 AK.2022.354-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 02.11.2022 AK.2022.354-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:51:18", "Checksum": "6f5c4d381b22bd96f4726eee9d5fdffd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 02.11.2022 AK.2022.354-AK\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt zur\nAufhebung der angefochtenen Verfügung, unabhängig davon, ob die Gewährung des\nrechtlichen Gehörs den Ausgang der materiellen Streitentscheidung zu beeinflussen\nvermag. Eine Verletzung kann zwar geheilt werden, wenn die betroffene Person die\nMöglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die über die gleiche\nKognition in Sachverhalts- wie auch Rechtsfragen verfügt wie die Vorinstanz. Hingegen\nsoll eine derartige Heilung die Ausnahme bleiben und zudem ausgeschlossen sein,\nwenn es sich um eine besonders schwerwiegende oder regelmässige Verletzung der\nParteirechte handelt. Bei der Beurteilung, ob ein Mangel geheilt werden kann, ist eine\nInteressenabwägung vorzunehmen. Dabei sind die Interessen der Betroffenen an\neinem raschen Verfahren mit den Interessen an einem korrekten Verfahren abzuwägen\nund eine Heilung ist nur zulässig, wenn die Interessen an einer beförderlichen\nBeurteilung im Vordergrund stehen oder eine Rückweisung einem formalistischen\nLeerlauf gleichkommen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BSK StPO-Vest/Horber,\n2. Aufl., Art. 107 N 2 und N 6 m.w.H.).\n\nc)Gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO werden Durchsuchungen und Untersuchungen in\neinem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringlichen Fällen können sie mündlich\nangeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu begründen. Dasselbe gilt auch\nbei einem in einer Wohnung durchgeführten Augenschein (Art. 193 Abs. 3 StPO). Der\nangefochtene Durchsuchungsbefehl bezeichnet den Straftatbestand, die\nvorzunehmende Handlung und enthält eine Kurzbegründung. Sodann geht aus ihm\nhervor, dass er nachträglich erfolgte. Aus welchem Grund er erst nachträglich\nschriftlich erging, erschliesst sich aus dem Text jedoch nicht. Die Vorinstanz weicht\ndurch die nachträgliche schriftliche Anordnung der Durchsuchung vom Regelfall\ngemäss Art. 241 Abs. 1 StPO ab. Entsprechend wäre zumindest kurz zu begründen\ngewesen, weshalb dies geschehen ist. Somit ist von einer Verletzung des rechtlichen\nGehörs auszugehen. Diese ist jedoch deshalb nicht als schwer einzustufen, weil der\nBegründungsmangel nur einen kleinen Teil der Verfügung betrifft.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIn ihrer Stellungnahme vom 31. August 2022 schob die Vorinstanz sodann nach, dass\ndie Durchsuchung dringlich gewesen sei. Sie führte aus, dass die einzelnen Zimmer\nvon verschiedenen Mietern bewohnt würden, wobei die betreffenden Mietverhältnisse\nerfahrungsgemäss eine hohe Fluktuation aufwiesen. Die Hausdurchsuchung sei kurz\nvor Monatswechsel erfolgt, welcher oftmals mit einem Mieterwechsel einhergehe. Die\nDringlichkeit habe sich im Nachgang insbesondere mit Blick auf die Tatsache gezeigt,\ndass das vom Beschwerdeführer bewohnte Zimmer anlässlich der polizeilichen\nVorsprache beim Vermieter anfangs Juli 2022 bereits geräumt gewesen sei. Dazu liess\nsich der Beschwerdeführer am 15. September 2022 vernehmen. Da der\nBeschwerdeführer somit die Möglichkeit hatte, sich vor der Anklagekammer zur\nnachgeschobenen Begründung der Dringlichkeit zu äussern und die Verletzung des\nrechtlichen Gehörs nicht als schwerwiegend einzustufen ist, kann die Verletzung des\nrechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt werden.\n\n6.- a)Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, dass kein zulässiger\nHausdurchsuchungszweck nach Art. 244 Abs. 2 StPO vorgelegen habe. In ihrer\nStellungnahme im Beschwerdeverfahren führt die Vorinstanz dazu sinngemäss aus,\ndass es sich bei der angeordneten Durchsuchung um einen Augenschein nach Art. 193\nStPO gehandelt habe, welcher aufgrund von Art. 193 Abs. 3 StPO nach den für die\nHausdurchsuchung geltenden Vorschriften erfolgt sei. Gemäss Art. 193 Abs. 1 StPO\nbesichtigen die Staatsanwaltschaft, die Gerichte und, in einfachen Fällen, die Polizei,\nmittels Augenscheins an Ort und Stelle Gegenstände, Örtlichkeiten und Vorgänge, die\nfür die Beurteilung eines Sachverhalts bedeutsam sind, aber nicht unmittelbar als\nBeweisgegenstände vorliegen. Jede Person hat den Augenschein zu dulden und den\nTeilnehmerinnen und Teilnehmern den erforderlichen Zutritt zu gewähren (Art. 193\nAbs. 2 StPO). Müssen Häuser, Wohnungen oder andere nicht zugängliche Räume\nbetreten werden, so beachten die Behörden die für die Hausdurchsuchung geltenden\nVorschriften (Art. 193 Abs. 3 StPO). Das Betreten solcher nicht allgemein zugänglichen\nRäumlichkeiten ist somit nur mit Einwilligung des Inhabers des Hausrechts oder mit\neinem Befehl möglich (BSK StPO-Bürgisser, 2. Aufl., Art. 193 N 7).\n\nb)Aus dem angefochtenen Befehl geht aufgrund der Kurzbegründung klar hervor, dass\nes vorliegend nicht um eine typische Hausdurchsuchung geht, sondern um die\nAbklärung, ob sichergestellte Schlüssel zu bestimmten Schlössern passen. Daran\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nändert auch nichts, dass Art. 193 StPO nicht explizit erwähnt wurde. Es lag somit\ngestützt auf Art. 193 Abs. 3 i.V.m. Art. 244 f. StPO ein zulässiger Zweck für die\nAnordnung des Befehls vom 8. August 2022 vor.\n\n"}