{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-11-02", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2022-354-AK_2022-11-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11651&type=1563347022&cHash=537dff7cffbbb4ed072d58935c0dee22", "Checksum": "f36bae6e4d4b0b068752406fdeca07bd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2022.354-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 02.11.2022 AK.2022.354-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 02.11.2022 AK.2022.354-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 02.11.2022 AK.2022.354-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:51:18", "Checksum": "6f5c4d381b22bd96f4726eee9d5fdffd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 02.11.2022 AK.2022.354-AK\n\nVon einem aktuellen Rechtsschutzinteresse kann gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfene\nFrage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, eine\nrechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an der\nBeantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichend\nöffentliches Interesse bestehen würde. Ebenfalls davon abgesehen werden kann in\nFällen, in welchen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (BGE\n142 I 135 E. 1.3.1; Oberholzer, a.a.O., N 2055).\n\nb)Die Durchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers war am 30. Juni 2022\nabgeschlossen. Die Verfahrenshandlung kann damit im Rahmen eines\nBeschwerdeverfahrens nicht mehr korrigiert werden. Damit fehlt es der Beschwerde an\neinem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Davon kann aber abgesehen werden, weil\nEMRK-Ansprüche (insbesondere Art. 13 EMRK) tangiert sind. Es wurden weder\nGegenstände sichergestellt bzw. beschlagnahmt noch ein Entsiegelungsverfahren\neingeleitet, weshalb keine zeitnahe Beurteilung der Durchsuchung erfolgt, falls auf die\nBeschwerde nicht eingetreten wird. Entsprechend ist in dieser Konstellation\nausnahmsweise kein aktuelles Rechtsschutzinteresse vorausgesetzt und auf die\nBeschwerde ist einzutreten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass einzig noch ein\nInteresse an der Feststellung der Recht- bzw. Unrechtmässigkeit der Durchsuchung\nbesteht. Namentlich vermöchte die Aufhebung des Durchsuchungsbefehls nichts an\nder bereits erfolgten Durchsuchung zu ändern, und zwar unabhängig davon, ob diese\nrechtmässig war oder nicht.\n\n3.-Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das Rügeprinzip\n(vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 StPO; Oberholzer, a.a.O., N 2062). Die\nangefochtene Verfügung ist im Rahmen des Beschwerdeantrags und unter\nMitberücksichtigung der vom Beschwerdeführer in konkreter und begründeter Form\ndargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4.-Die Vorinstanz begründet den Durchsuchungsbefehl damit, dass am 24. Juni 2022\neine Wohnung an der […]strasse […] in X.___ durchsucht worden sei. Im vom\nBeschwerdeführer bewohnten Zimmer seien diverse Werkzeugutensilien sowie mehrere\nGegenstände, bei welchen es sich teilweise um mutmassliches Deliktsgut handeln\ndürfte, vorgefunden worden. Anlässlich der polizeilichen Festnahme des\nBeschwerdeführers habe in dessen Hosensack ein Schlüsselbund sichergestellt\nwerden können. Zur Sachverhaltsabklärung, namentlich zwecks Abgleichs der am\nSchlüsselbund hängenden Schlüssel mit den Zimmern der von der Hausdurchsuchung\nbetroffenen Wohnung, sei eine Begehung der Wohnung notwendig.\n\n5. a)Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht und\ndamit des rechtlichen Gehörs. Die Durchsuchung sei am 30. Juni 2022 mündlich\nangeordnet worden. Eine mündliche Anordnung sei nur in dringenden Fällen zulässig,\nandernfalls habe der Durchsuchungsbefehl schriftlich zu erfolgen (Art. 241 Abs. 1\nStPO). Der im Nachgang erlassene schriftliche Befehl vom 9. August 2022 führe\nallerdings mit keinem Wort aus, weshalb Dringlichkeit bestanden habe.\n\nb)Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO haben die\nVerfahrensbeteiligten Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz dient\neinerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes\nMitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des\nEinzelnen eingreift. Der Anspruch umfasst alle Befugnisse, die einem\nVerfahrensbeteiligten einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur\nGeltung bringen kann. Er gewährleistet insbesondere das Recht des Betroffenen, vor\nErlass einer in seine Rechtsstellung eingreifenden Verfügung Einsicht in die Akten zu\nnehmen und sich zur Sache zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. a und d StPO; BGE 144 II\n427 E. 3.1, 144 I 11 E. 5.3; BGer 1B_308/2019 vom 9. April 2020 E. 3.2).\n\nAus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV\nund Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ergibt sich für die Behörden die Pflicht, die Verfügung zu\nbegründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person\nüber die Tragweite der Verfügung Rechenschaft ablegen und sie in voller Kenntnis der\nSache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die\nBehörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorbringen ausdrücklich widerlegt. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die\nÜberlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf\ndie sich ihre Verfügung stützt (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 139 IV 179 E. 2.2; BGer\n6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 3.2).\n\n"}