{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-11-02", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2022-354-AK_2022-11-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11651&type=1563347022&cHash=537dff7cffbbb4ed072d58935c0dee22", "Checksum": "f36bae6e4d4b0b068752406fdeca07bd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2022.354-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 02.11.2022 AK.2022.354-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 02.11.2022 AK.2022.354-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 02.11.2022 AK.2022.354-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:51:18", "Checksum": "6f5c4d381b22bd96f4726eee9d5fdffd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 02.11.2022 AK.2022.354-AK\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2022.354-AK\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 03.05.2023\nEntscheiddatum: 02.11.2022\n\nEntscheid Kantonsgericht, 02.11.2022\nArt. 382 StPO (SR 312.0) Beschwerdelegitimation. Damit eine Partei zur\nBeschwerdeerhebung legitimiert ist, ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse\nerforderlich. Ein solches ist bei einer abgeschlossenen Hausdurchsuchung\ngrundsätzlich zu verneinen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach der\nHausdurchsuchung ein Entsiegelungsverfahren stattfindet oder\nGegenstände sichergestellt und beschlagnahmt werden. Beides war hier\nnicht der Fall, weshalb auf die Beschwerde einzutreten war (E. 2).\n\nPräsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Armin Bossart und Franziska Wenk,\nGerichtsschreiberin Jeannine Schweizer\n\nA.___,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten von Rechtsanwalt B.___,\n\ngegen\n\nUntersuchungsamt Gossau,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\nHausdurchsuchung\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSachverhalt:\n\nA.-Die Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Gossau, führt ein Strafverfahren gegen\nA.___ wegen des Verdachts des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der\nSachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie des Verbrechens gegen das\nBetäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen.\n\nB.-Am 24. Juni 2022 führte die Polizei an der […]strasse […] in X.___ eine\nHausdurchsuchung durch und nahm verschiedene Personen, darunter A.___, fest.\nAnlässlich der Festnahme fand die Polizei im Hosensack von A.___ einen\nSchlüsselbund und stellte diesen sicher. Das Untersuchungsamt Gossau verfügte am\n30. Juni 2022, 10.25 Uhr, gegenüber der Kantonspolizei mündlich, dass der\nsichergestellte Schlüsselbund mit den Zimmerschlössern der Wohnung an der\n[…]strasse […] in X.___ abzugleichen sei. Mit Durchsuchungsbefehl vom 9. August\n2022 erliess das Untersuchungsamt Gossau nachträglich eine schriftliche Anordnung.\n\nC.-Gegen diesen Durchsuchungsbefehl erhob der anwaltlich verteidigte A.___ am\n22. August 2022 Beschwerde bei der Anklagekammer und stellte folgende Anträge:\n\n\"1. Es sei der angefochtene Durchsuchungsbefehl der Beschwerdegegnerin\nersatzlos\naufzuheben.\n2. Eventualiter sei die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Durchsuchungsbefehls\nfestzustellen.\n3. Es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt im Beschwerdeverfahren als\n(notwendiger) amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers einzusetzen und\nhierfür\nangemessen aus der Staatskasse zu entschädigen.\n4. Dem Beschwerdeführer sei hinsichtlich der Verfahrenskosten die unentgeltliche\nRechtspflege zu gewähren.\n5. Die Verfahrenskosten seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen.\"\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Vorinstanz reichte am 15. Juli 2022 die Akten ein und liess sich vernehmen; sie\nbeantragte kostenfälliges Nichteintreten, eventualiter kostenfällige Abweisung der\nBeschwerde, und machte für das Beschwerdeverfahren eine Gebühr von Fr. 300.–\ngeltend. Der Beschwerdeführer antwortete darauf mit Eingabe vom 15. September\n2022. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den\nfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.-Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393\nAbs. 1 lit. a StPO) und die Anklagekammer ist zur Beurteilung zuständig (Art. 17 EG-\nStPO). Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Insoweit\nsind die von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen erfüllt.\n\n2.- a)Als weitere Eintretensvoraussetzung für die Ergreifung eines Rechtsmittels ist die\nLegitimation einer Partei erforderlich. Zur Erhebung der Beschwerde berechtigt ist nur,\nwer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines\nEntscheids hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches und damit eine Beschwer liegt\nvor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und\ndirekt betroffen ist. Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer müssen im\nZeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Dies ist dann nicht\nmehr der Fall, wenn die hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium\nnicht mehr korrigiert werden kann (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer\nStrafprozessordnung, Rz. 233, 244; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts,\n4. Aufl., N 1403, 2052 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird ein\naktuelles Rechtsschutzinteresse bei abgeschlossener Hausdurchsuchung\ngrundsätzlich verneint. Dies gilt jedenfalls dann, wenn anstelle der Beschwerde kurz\ndarauf ein Entsiegelungsverfahren stattfindet, da dann vorfrageweise auch die\nRechtmässigkeit der Hausdurchsuchung infrage gestellt und überprüft werden kann\n(Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_295/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 3.3.1 f.).\nDasselbe hat auch zu gelten, wenn anlässlich der Hausdurchsuchungen\nSicherstellungen gemacht werden, welche nachher beschlagnahmt werden, zumal\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndagegen die Beschwerde offensteht (vgl. Zürcher Kommentar StPO-Keller, 3. Aufl.,\nArt. 244 N 16).\n\n"}