Entsprechend ist das Gesuch, soweit es um die Befreiung von Vorschuss-, Sicherheitsleistungen oder Verfahrenskosten geht, hinfällig geworden und als erledigt abzuschreiben. Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist das Gesuch abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der dargelegten Sach- und Rechtslage aussichtslos war. Verfügung des Präsidenten der Anklagekammer: © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit es zufolge Gegenstandslosigkeit nicht als erledigt abzuschreiben ist.