b)Zwar kann die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich mit Beschwerde angefochten werden. Dies gilt aber dann nicht, wenn eine entsprechende verfahrensleitende Verfügung während der Hauptverhandlung getroffen wurde, was hier der Fall war. Die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit trägt dieser speziellen Konstellation keine Rechnung. Unter diesen Umständen ist im Beschwerdeverfahren auf eine Kostenerhebung zu verzichten. Entsprechend ist das Gesuch, soweit es um die Befreiung von Vorschuss-, Sicherheitsleistungen oder Verfahrenskosten geht, hinfällig geworden und als erledigt abzuschreiben.