StPO nicht abändern. Zudem wäre die Anklagekammer nicht befugt, die Vorinstanz anzuweisen, die erstinstanzliche Hauptverhandlung unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nochmals zu wiederholen (Umkehrschluss aus Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO), was vom Beschwerdeführer beantragt wurde. 2.-Zusammenfassend fehlt es an einem anfechtbaren Beschwerdeobjekt. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Die Angelegenheit ist zuständigkeitshalber an die Strafkammer des Kantonsgerichts zu überweisen, wo der Beschwerdeführer parallel Berufung erhoben hat.