Wenn aber die Berufung möglich ist, ist die Beschwerde aufgrund ihrer Subsidiarität nicht zulässig (Art. 394 lit. a StPO). Nach Vorliegen des erstinstanzlichen Strafentscheids kann mit Beschwerde nicht geprüft werden, ob das kreisgerichtliche Verfahren korrekt durchgeführt wurde. Namentlich kann die Anklagekammer im Beschwerdeverfahren das Sachurteil mit Ausnahme der hier keine Rolle spielenden Anfechtung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. a © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte