Er kann im Berufungsverfahren insbesondere vorbringen, dass er Zivilansprüche geltend gemacht, die Vorinstanz diese zu Unrecht nicht berücksichtigt habe und der Sachentscheid unter Verletzung von Verfahrensrechten ergangen sei; namentlich sei die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht nicht gewährt worden (vgl. Art. 398 StPO).