b)Die Verfügung über die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 9. Juni 2022 hat verfahrensleitenden Charakter. Sie erging mündlich während der Hauptverhandlung. Damit ist die Beschwerde ausgeschlossen. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, zumal der Beschwerdeführer als Privatkläger unabhängig von der Geltendmachung von Zivilansprüchen zur Berufung im Schuldpunkt legitimiert ist (vgl. BGE 139 IV 84 E. 1.1) und eine solche auch erhoben hat. Er kann im Berufungsverfahren insbesondere vorbringen, dass er Zivilansprüche geltend gemacht, die Vorinstanz diese zu Unrecht nicht berücksichtigt habe und der Sachentscheid unter Verletzung von Verfahrensrechten ergangen sei;