393 Abs. 1 lit. b Teilsatz 2 StPO soll verhindern, dass die Verhandlung durch eine separate Anfechtung verfahrensleitender Entscheide unterbrochen werden müsste (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, N 168 ff.; Zürcher Kommentar StPO-Brüschweiler/Nadig/ Schneebeli, 3. Aufl., Art. 65 N 1). Eine Ausnahme besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hingegen dann, wenn anlässlich des Hauptverfahrens einer Person die Legitimation als Privatklägerschaft abgesprochen wird. Dies hätte zur Folge, dass sie an der Fortsetzung des Hauptverfahrens nicht mehr teilnehmen und deshalb keine Berufung gegen das Sachurteil erheben könnte (BGE 138 IV 193 E. 4.3 =