Erwägungen: 1.- a)Die Anklagekammer ist zur Beurteilung von Beschwerden nach Art. 393 ff. StPO zuständig. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Entgegen dem Gesetzeswortlaut besteht jedoch eine Beschwerdemöglichkeit, wenn der verfahrensleitende Entscheid vor der Hauptverhandlung ergeht, dieser nicht nur den äusseren Verfahrensablauf betrifft und einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG