Die Vorinstanz verzichtete am 23. August 2022 auf eine Vernehmlassung und wies daraufhin, dass sich die Verfahrensakten wieder bei der Staatsanwaltschaft befänden. Die Staatsanwaltschaft übermittelte am 30. August 2022 die Verfahrensakten und teilte mit, dass der Beschwerdeführer Berufung gegen das B.___ freisprechende Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 3. Juni 2022 erhoben habe. Mit E-Mail vom 23. September 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht. Auf eine auf demselben Weg versuchte Kontaktaufnahme zur Vereinbarung eines Termins reagierte er nicht. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.