5. es sei in Folge Verletzung von EMRK 6 und Art. 29 Abs. 3 BV sowie des daraus fliessenden Rechts die Verhandlung vom 9.06.2022 erneut durchzuführen und, der Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 9.06.2022 als nichtig, eventualiter als anfechtbar, aufzuheben und nach erneuter Durchführung der Verhandlung unter Bindung an die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers erneut zu fällen. 6. eventualiter es sei i.S. Art. 136 Abs. 2 lit. a StPO auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bzw. einer Sicherheitsleistung zu verzichten. 7. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge.