3. eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Beschwerdeverfahren), und zwar auch für zurückliegende Rechtskosten des Verfahrens (Verfahren vor Kreisgericht und Staatsanwaltschaft und vor Kantonsgericht). 4. es sei den Beweisanträgen des Beschwerdeführers stattzugeben. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte