{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-11-02", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2022-348-AK_2022-11-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11657&type=1563347022&cHash=aab93e0b6c4b9eb91ee695c201122c06", "Checksum": "dd77b02bd00a4af4c8190638620c40b2"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2022.348-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 02.11.2022 AK.2022.348-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 02.11.2022 AK.2022.348-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 02.11.2022 AK.2022.348-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:51:25", "Checksum": "a15ca2c2af36379d5c7a594e0d3f5f2d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 02.11.2022 AK.2022.348-AK\n\nbewirkt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1B_457/2017 vom 22. November 2017\nE. 2.2; BSK StPO-Guidon, 2. Aufl., Art. 393 N 13; Zürcher Kommentar StPO-\nBrüschweiler/Nadig/ Schneebeli, 3. Aufl., Art. 65 N 1; Zürcher Kommentar StPO-Keller,\n3. Aufl., Art. 393 N 27; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl.,\nN 2085 f.). Gegen verfahrensleitende Entscheide, die während der Hauptverhandlung\ngetroffen werden, ist die Beschwerde grundsätzlich ausgeschlossen. Die\nEinschränkung in Art. 393 Abs. 1 lit. b Teilsatz 2 StPO soll verhindern, dass die\nVerhandlung durch eine separate Anfechtung verfahrensleitender Entscheide\nunterbrochen werden müsste (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer\nStrafprozessordnung, N 168 ff.; Zürcher Kommentar StPO-Brüschweiler/Nadig/\nSchneebeli, 3. Aufl., Art. 65 N 1). Eine Ausnahme besteht gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung hingegen dann, wenn anlässlich des Hauptverfahrens einer Person die\nLegitimation als Privatklägerschaft abgesprochen wird. Dies hätte zur Folge, dass sie\nan der Fortsetzung des Hauptverfahrens nicht mehr teilnehmen und deshalb keine\nBerufung gegen das Sachurteil erheben könnte (BGE 138 IV 193 E. 4.3 = Pra 102\n[2013] Nr. 9).\n\nb)Die Verfügung über die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom\n9. Juni 2022 hat verfahrensleitenden Charakter. Sie erging mündlich während der\nHauptverhandlung. Damit ist die Beschwerde ausgeschlossen. Ein Ausnahmefall liegt\nnicht vor, zumal der Beschwerdeführer als Privatkläger unabhängig von der\nGeltendmachung von Zivilansprüchen zur Berufung im Schuldpunkt legitimiert ist (vgl.\nBGE 139 IV 84 E. 1.1) und eine solche auch erhoben hat. Er kann im\nBerufungsverfahren insbesondere vorbringen, dass er Zivilansprüche geltend gemacht,\ndie Vorinstanz diese zu Unrecht nicht berücksichtigt habe und der Sachentscheid unter\nVerletzung von Verfahrensrechten ergangen sei; namentlich sei die unentgeltliche\nRechtspflege zu Unrecht nicht gewährt worden (vgl. Art. 398 StPO).\n\nWenn aber die Berufung möglich ist, ist die Beschwerde aufgrund ihrer Subsidiarität\nnicht zulässig (Art. 394 lit. a StPO). Nach Vorliegen des erstinstanzlichen\nStrafentscheids kann mit Beschwerde nicht geprüft werden, ob das kreisgerichtliche\nVerfahren korrekt durchgeführt wurde. Namentlich kann die Anklagekammer im\nBeschwerdeverfahren das Sachurteil mit Ausnahme der hier keine Rolle spielenden\nAnfechtung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. a\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStPO nicht abändern. Zudem wäre die Anklagekammer nicht befugt, die Vorinstanz\nanzuweisen, die erstinstanzliche Hauptverhandlung unter Gewährung der\nunentgeltlichen Rechtspflege nochmals zu wiederholen (Umkehrschluss aus Art. 397\nAbs. 3 und 4 StPO), was vom Beschwerdeführer beantragt wurde.\n\n2.-Zusammenfassend fehlt es an einem anfechtbaren Beschwerdeobjekt. Auf die\nBeschwerde ist daher nicht einzutreten. Die Angelegenheit ist zuständigkeitshalber an\ndie Strafkammer des Kantonsgerichts zu überweisen, wo der Beschwerdeführer\nparallel Berufung erhoben hat.\n\n3.- a)Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das\nBeschwerdeverfahren. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der\nPrivatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die\nunentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen\nMittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche\nRechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 136\nAbs. 2 lit. a StPO), die Befreiung von Verfahrenskosten (lit. b) und die Bestellung eines\nRechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig\nist (lit. c).\n\nb)Zwar kann die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich mit\nBeschwerde angefochten werden. Dies gilt aber dann nicht, wenn eine entsprechende\nverfahrensleitende Verfügung während der Hauptverhandlung getroffen wurde, was\nhier der Fall war. Die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die\nBeschwerdemöglichkeit trägt dieser speziellen Konstellation keine Rechnung. Unter\ndiesen Umständen ist im Beschwerdeverfahren auf eine Kostenerhebung zu verzichten.\nEntsprechend ist das Gesuch, soweit es um die Befreiung von Vorschuss-,\nSicherheitsleistungen oder Verfahrenskosten geht, hinfällig geworden und als erledigt\nabzuschreiben. Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist das Gesuch\nabzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der dargelegten Sach- und Rechtslage\naussichtslos war.\n\nVerfügung des Präsidenten der Anklagekammer:\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird\nabgewiesen, soweit es zufolge Gegenstandslosigkeit nicht als erledigt abzuschreiben\nist.\n\nEntscheid der Anklagekammer:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Angelegenheit wird zuständigkeitshalber an das Berufungsgericht\n(Strafkammer des Kantonsgericht St. Gallen) überwiesen.\n\n3. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/6\n"}