{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-11-02", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2022-348-AK_2022-11-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11657&type=1563347022&cHash=aab93e0b6c4b9eb91ee695c201122c06", "Checksum": "dd77b02bd00a4af4c8190638620c40b2"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2022.348-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 02.11.2022 AK.2022.348-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 02.11.2022 AK.2022.348-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 02.11.2022 AK.2022.348-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:51:25", "Checksum": "a15ca2c2af36379d5c7a594e0d3f5f2d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 02.11.2022 AK.2022.348-AK\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2022.348-AK\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 03.05.2023\nEntscheiddatum: 02.11.2022\n\nEntscheid Kantonsgericht, 02.11.2022\nArt. 393 StPO (SR 312.0) Beschwerde gegen eine während der\nHauptverhandlung verfügte Nichtgewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege. Gegen verfahrensleitende Entscheide, die während der\nHauptverhandlung getroffen werden, ist die Beschwerde grundsätzlich\nausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn einer Person die\nLegitimation als Privatklägerschaft abgesprochen wird, da dies zur Folge\nhat, dass sie an der Fortsetzung des Hauptverfahrens nicht mehr teilnehmen\nund deshalb keine Berufung gegen das Sachurteil erheben kann. Hier\nbestand die Möglichkeit zur Berufung und wurde auch genutzt.\nEntsprechend wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten und die Eingabe\nzuständigkeitshalber an das Berufungsgericht weitergeleitet.\n\nPräsident Urs Gmünder, Mitglieder Franziska Wenk und Franziska Ammann,\nGerichtsschreiberin Jeannine Schweizer\n\nA.___,\n\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nKreisgericht St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nunentgeltliche Rechtspflege\n\nSachverhalt:\n\nA.-Die Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt St. Gallen, führte ein Strafverfahren\ngegen B.___ wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Am 22. Juni 2021 erhob\nsie Anklage beim Kreisgericht St. Gallen. Die Hauptverhandlung fand am 9. Juni 2022\nstatt. Der Privatkläger, A.___, unterbrach den ersten Vortrag des Verteidigers von\nB.___. Er erklärte, er sei total überfordert und habe nicht gewusst, dass die\nStaatsanwaltschaft nicht an der Hauptverhandlung teilnehme. Er brauche einen\nRechtsbeistand und beantrage unentgeltliche \"Prozesskostenhilfe\".\n\nB.-Mit Entscheid vom 9. Juni 2022 sprach der Einzelrichter am Kreisgericht St. Gallen\nB.____ vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten frei. Gleichentags\nwies er in einer separaten Verfügung das Gesuch von A.___ um unentgeltliche\nRechtspflege ab. Dagegen erhob A.___ am 15. August 2022 Beschwerde an die\nAnklagekammer und beantragte Folgendes:\n\n1. es sei die Verfahrensdauer sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.\n\n2. es sei der Ehefrau ein allfälliger Prozesskostenvorschuss aufzuerlegen, und zwar\nauch\nfür zurückliegende Prozesskosten;\n\n3. eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu\ngewähren (Beschwerdeverfahren), und zwar auch für zurückliegende\nRechtskosten\ndes Verfahrens (Verfahren vor Kreisgericht und Staatsanwaltschaft und vor\nKantonsgericht).\n\n4. es sei den Beweisanträgen des Beschwerdeführers stattzugeben.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5. es sei in Folge Verletzung von EMRK 6 und Art. 29 Abs. 3 BV sowie des daraus\nfliessenden Rechts die Verhandlung vom 9.06.2022 erneut durchzuführen und,\nder\nEntscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 9.06.2022 als nichtig, eventualiter als\nanfechtbar, aufzuheben und nach erneuter Durchführung der Verhandlung unter\nBindung an die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers erneut zu fällen.\n\n6. eventualiter es sei i.S. Art. 136 Abs. 2 lit. a StPO auf die Erhebung eines\nKostenvorschusses bzw. einer Sicherheitsleistung zu verzichten.\n\n7. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge.\n\nDie Vorinstanz verzichtete am 23. August 2022 auf eine Vernehmlassung und wies\ndaraufhin, dass sich die Verfahrensakten wieder bei der Staatsanwaltschaft befänden.\nDie Staatsanwaltschaft übermittelte am 30. August 2022 die Verfahrensakten und teilte\nmit, dass der Beschwerdeführer Berufung gegen das B.___ freisprechende Urteil des\nKreisgerichts St. Gallen vom 3. Juni 2022 erhoben habe. Mit E-Mail vom\n23. September 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht. Auf eine auf\ndemselben Weg versuchte Kontaktaufnahme zur Vereinbarung eines Termins reagierte\ner nicht. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in\nden nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- a)Die Anklagekammer ist zur Beurteilung von Beschwerden nach Art. 393 ff. StPO\nzuständig. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen\nund Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte zulässig;\nausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide.\n\nEntgegen dem Gesetzeswortlaut besteht jedoch eine Beschwerdemöglichkeit, wenn\nder verfahrensleitende Entscheid vor der Hauptverhandlung ergeht, dieser nicht nur\nden äusseren Verfahrensablauf betrifft und einen nicht wiedergutzumachenden\nNachteil im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}