d)Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vorinstanzliche Widerruf des Vollzugs der Freiheitsstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit weder angefochten, noch zu beanstanden ist. Die Anrechnung von 101 Stunden [richtig: 100 Stunden], entsprechend 25 Tagen Freiheitsstrafe, erweist sich als zutreffend. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.