Objektive Anhaltspunkte, wonach 28 Stunden zu wenig rapportiert worden sein sollten, bestehen nicht. Mit der blossen, nicht weiter belegten Behauptung des Beschwerdeführers, mehr Stunden gemeinnützige Arbeit geleistet zu haben, liegen keine Zweifel an der Richtigkeit der Rapporte der X.__ vor. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf diese abgestellt hat.