b)Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die Höhe der anzurechnenden, geleisteten Stunden. Er macht geltend, dass gemäss der Kontrolle mit seiner Kontaktperson "M.__" ca. 28 Stunden im Rapport nicht deklariert gewesen seien. Dies sei noch zu der Zeit gewesen, als er gearbeitet habe. Ob im Nachhinein die 28 Stunden von der X.__ gemeldet worden seien, wisse er nicht. Er habe erfolglos versucht, "M.__" zu erreichen, um dies mit ihr zu besprechen und allfällige Dokumente erhältlich zu machen. Er würde die Stunden gerne zuerst mit der X.__ besprechen, bevor es zum Entscheid komme.