3.- a)Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde den Widerruf des Vollzugs der Freiheitsstrafe in Form der gemeinnützigen Arbeit zu Recht nicht. Damit braucht auf die Voraussetzungen für einen Widerruf des Strafvollzugs in Form der gemeinnützigen Arbeit an sich nicht weiter eingegangen zu werden. Abgesehen davon war das Vorgehen der Vorinstanz korrekt (Art. 55 Abs. 4 EG-StPO in Verbindung mit Art. 82 Abs. 4 StPO).