c)Wird die gemeinnützige Arbeit abgebrochen, wird die restliche Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, in Form der Halbgefangenschaft vollzogen oder die offene Geldstrafe oder Busse vollstreckt (Art. 79a Abs. 6 StGB; Art. 29 Abs. 5 StPV). Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe, einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe bei Übertretungen (Art. 79a Abs. 4 StGB).