© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dringlichkeit oder aus anderen wichtigen Gründen verzichtet werden, namentlich wenn der ordnungsgemässe Betrieb des Einsatzbetriebs gefährdet ist oder aufgrund des Verhaltens der verurteilten Person ein ordentlicher Abschluss des Vollzugs der gemeinnützigen Arbeit nicht erwartet werden kann (Art. 29 Abs. 3 StPV). Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, kann der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit unterbrochen und bei einer Verurteilung abgebrochen werden (Art. 29 Abs. 4 StPV).