b)Auch im kantonalen Recht findet sich eine Regelung zum Widerruf der Bewilligung der gemeinnützigen Arbeit. Nach Art. 29 Abs. 1 StPV widerruft das Sicherheits- und Justizdepartement die Bewilligung der gemeinnützigen Arbeit, wenn die verurteilte Person auf die Weiterführung verzichtet (lit. a), die Bewilligungsvoraussetzungen bei Vollzugsbeginn oder während der Arbeitsleistung nicht mehr erfüllt sind (lit. abis), die verurteilte Person den Einsatzplan mit der Institution trotz Mahnung nicht einhält (lit. b) oder die verurteilte Person die festgelegten Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht einhält (lit. c). Auf die Mahnung nach Art. 29 Abs. 1 lit. b und c StPV kann bei