Danach wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen oder die Geldstrafe oder die Busse vollstreckt, soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen oder nicht innert Frist leistet. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist davon auszugehen, dass ein Abbruch grundsätzlich nur dann erfolgen darf, wenn zuvor die zuständige Behörde bereits auf Grund eines Fehlverhaltens eine Mahnung erlassen und der arbeitsleistenden Person in einer Verfügung angedroht hat, dass ein weiterer Verstoss gegen die Bedingungen