2.-Eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten, eine Geldstrafe oder Busse kann in Form der gemeinnützigen Arbeit vollzogen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (vgl. Art. 79a Abs. 1 StGB). Das kantonale Recht sieht in Art. 21b Abs. 1 StPV (sGS 962.11) weitere Kriterien für die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit vor.