b)Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (vgl. Art. 55 Abs. 4 EG-StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 StPO; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., N 2062). Die angefochtene Verfügung ist im Rahmen des Beschwerdeantrags und unter Mitberücksichtigung der vom Beschwerdeführer in konkreter und begründeter Form dargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen.