1.- a)Die Anklagekammer entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen des Sicherheits- und Justizdepartementes zum Strafvollzug (Art. 55 Abs. 3 EG-StPO). Auf das Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich die Art. 379 ff. StPO sachgemäss angewendet (Art. 55 Abs. 4 EG-StPO). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 55 Abs. 4 EG-StPO in Verbindung mit Art. 382 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte