in den Wochen vom 4.-24. April 2022 keine gemeinnützige Arbeit verrichtete und in der Woche vom 25.-30. April 2022 nur 7 Stunden gemeinnützige Arbeit erbrachte. Am 6. Mai 2022 verwarnte die Vollzugsbehörde A.__ letztmalig und hielt ihn an, die zu wenig geleistete Arbeit von total 36 Stunden nachzuholen. A.__ reichte am 11. Mai 2022 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 23. April 2022 ein, gemäss welchem er vom 11.-23. April 2022 krankgeschrieben war. Die Anzahl der nachzuholenden gemeinnützigen Arbeit reduzierte sich entsprechend auf 20 Stunden. Gemäss Stundenrapport der X.__ für den Mai 2022 leistete A.__ in der Woche vom