Gemäss dem Stundenrapport der X.__ leistete A.__ in der Woche vom 7.-13. März 2022 keine und in der Woche vom 21.-27. März 2022 5 Stunden gemeinnützige Arbeit. Der Einsatzbetrieb teilte mit, er sei krank gewesen, ein Arztzeugnis liege aber nicht vor. Am 12. April 2022 verwarnte die Vollzugsbehörde A.__ und forderte ihn zur Nachholung der zu wenig geleisteten Arbeit von 11 Stunden auf. Dem Stundenrapport der X.__ für den April 2022 ist zu entnehmen, dass A.__ in den Wochen vom 4.-24. April 2022 keine gemeinnützige Arbeit verrichtete und in der Woche vom 25.-30. April 2022 nur 7 Stunden gemeinnützige Arbeit erbrachte.