Entscheid Kantonsgericht, 02.11.2022 Art. 79a Abs. 4 und Abs. 6 StGB (SR 311.0) Anrechnung der gemeinnützigen Arbeit an die Freiheitsstrafe im Normalvollzug nach Widerruf der Bewilligung. Nachdem dem Beschwerdeführer bis zur Beurteilung der Beschwerde weder eine entsprechende Bestätigung oder anderweitige Belege der gemeinnützigen Institution bzw. der für ihn verantwortlichen Person ein- oder nachgereicht hat, wonach zusätzliche, bis jetzt nicht berücksichtigte Stunden geleistet worden bzw. die Aufschriebe fehlerhaft wären, liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, wonach die Stundenrapporte unzutreffend sein sollten.