{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-11-02", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2022-319-AK_2022-11-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11661&type=1563347022&cHash=716be9e24bd5129a0fc5fb69db9ba28c", "Checksum": "19d34e006f1504436f4af5385556ad1e"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2022.319-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 02.11.2022 AK.2022.319-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 02.11.2022 AK.2022.319-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 02.11.2022 AK.2022.319-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:51:32", "Checksum": "bb68858f45cf09481e7352b04d97325a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 02.11.2022 AK.2022.319-AK\n\nBei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 9. Juni 2022 wies die Vorinstanz den\nBeschwerdeführer unter anderem auf die Anrechnung von 101 Stunden hin. Daraufhin\nmeldete er sich am 19. Juni 2022 per E-Mail und teilte mit, dass er in der Woche vom\n\n2.-8. Mai 2022 seines Wissens 8 Stunden erfüllt habe, und ersuchte um erneute\nPrüfung des Stundenrapports. Der Beschwerdeführer weiss somit seit spätestens dem\n19. Juni 2022, dass 101 Stunden angerechnet werden sollen. Er hat weder damals\nnoch bis heute eine entsprechende Bestätigung oder anderweitige Belege der X.__\nbzw. der für ihn verantwortlichen Person (\"M.__\") ein- oder nachgereicht, wonach\nzusätzliche, bis jetzt nicht berücksichtigte Stunden geleistet worden bzw. die\nAufschriebe fehlerhaft wären. Ebenso teilte er nicht mit, ob er die Stundenanzahl nach\nder Beschwerdeerhebung noch mit der X.__ besprechen konnte, so wie er dies in der\nBeschwerde ausführte, und zu welchem Resultat ein solches, allfälliges Gespräch\ngeführt habe. Objektive Anhaltspunkte, wonach 28 Stunden zu wenig rapportiert\nworden sein sollten, bestehen nicht. Mit der blossen, nicht weiter belegten Behauptung\ndes Beschwerdeführers, mehr Stunden gemeinnützige Arbeit geleistet zu haben, liegen\nkeine Zweifel an der Richtigkeit der Rapporte der X.__ vor. Es ist daher nicht zu\nbeanstanden, dass die Vorinstanz auf diese abgestellt hat.\n\nd)Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vorinstanzliche Widerruf des\nVollzugs der Freiheitsstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit weder angefochten,\nnoch zu beanstanden ist. Die Anrechnung von 101 Stunden [richtig: 100 Stunden],\nentsprechend 25 Tagen Freiheitsstrafe, erweist sich als zutreffend. Die Beschwerde ist\ndaher abzuweisen.\n\n4.-Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres\nObsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren\nRechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428\nAbs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind damit die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 2 GKV) vom Beschwerdeführer zu\nbezahlen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.\n(Entscheidgebühr) zu bezahlen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7\n"}