{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-11-02", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2022-319-AK_2022-11-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11661&type=1563347022&cHash=716be9e24bd5129a0fc5fb69db9ba28c", "Checksum": "19d34e006f1504436f4af5385556ad1e"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2022.319-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 02.11.2022 AK.2022.319-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 02.11.2022 AK.2022.319-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 02.11.2022 AK.2022.319-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:51:32", "Checksum": "bb68858f45cf09481e7352b04d97325a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 02.11.2022 AK.2022.319-AK\n\n1.- a)Die Anklagekammer entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen des\nSicherheits- und Justizdepartementes zum Strafvollzug (Art. 55 Abs. 3 EG-StPO). Auf\ndas Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich die Art. 379 ff. StPO sachgemäss\nangewendet (Art. 55 Abs. 4 EG-StPO). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der\nBeschwerde legitimiert und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 55 Abs. 4 EG-StPO in\nVerbindung mit Art. 382 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Die\nEintretensvoraussetzungen sind erfüllt.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb)Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das Rügeprinzip\n(vgl. Art. 55 Abs. 4 EG-StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 StPO;\nOberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., N 2062). Die angefochtene\nVerfügung ist im Rahmen des Beschwerdeantrags und unter Mitberücksichtigung der\nvom Beschwerdeführer in konkreter und begründeter Form dargelegten Einwände und\nRügen zu überprüfen.\n\n2.-Eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten, eine Geldstrafe oder Busse\nkann in Form der gemeinnützigen Arbeit vollzogen werden, wenn nicht zu erwarten ist,\ndass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (vgl. Art. 79a Abs. 1 StGB).\nDas kantonale Recht sieht in Art. 21b Abs. 1 StPV (sGS 962.11) weitere Kriterien für die\nVollzugsform der gemeinnützigen Arbeit vor.\n\na)Der Widerruf der Bewilligung der gemeinnützigen Arbeit wird in Art. 79a Abs. 6 StGB\ngeregelt. Danach wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der\nHalbgefangenschaft vollzogen oder die Geldstrafe oder die Busse vollstreckt, soweit\nder Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den von der\nVollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen oder nicht innert Frist leistet.\nNach dem Wortlaut des Gesetzes ist davon auszugehen, dass ein Abbruch\ngrundsätzlich nur dann erfolgen darf, wenn zuvor die zuständige Behörde bereits auf\nGrund eines Fehlverhaltens eine Mahnung erlassen und der arbeitsleistenden Person in\neiner Verfügung angedroht hat, dass ein weiterer Verstoss gegen die Bedingungen\noder Auflagen zu einem Abbruch mit Umwandlung führen werde. Mit anderen Worten\nerscheint eine Umwandlung grundsätzlich nur nach erneutem Fehlverhalten und nach\neiner erfolgten Mahnung als zulässig (BSK StGB I-Brägger, Art. 79a N 54).\n\nb)Auch im kantonalen Recht findet sich eine Regelung zum Widerruf der Bewilligung\nder gemeinnützigen Arbeit. Nach Art. 29 Abs. 1 StPV widerruft das Sicherheits- und\nJustizdepartement die Bewilligung der gemeinnützigen Arbeit, wenn die verurteilte\nPerson auf die Weiterführung verzichtet (lit. a), die Bewilligungsvoraussetzungen bei\nVollzugsbeginn oder während der Arbeitsleistung nicht mehr erfüllt sind (lit. abis), die\nverurteilte Person den Einsatzplan mit der Institution trotz Mahnung nicht einhält (lit. b)\noder die verurteilte Person die festgelegten Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung\nnicht einhält (lit. c). Auf die Mahnung nach Art. 29 Abs. 1 lit. b und c StPV kann bei\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDringlichkeit oder aus anderen wichtigen Gründen verzichtet werden, namentlich wenn\nder ordnungsgemässe Betrieb des Einsatzbetriebs gefährdet ist oder aufgrund des\nVerhaltens der verurteilten Person ein ordentlicher Abschluss des Vollzugs der\ngemeinnützigen Arbeit nicht erwartet werden kann (Art. 29 Abs. 3 StPV). Wird gegen\ndie verurteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, kann der Vollzug der\ngemeinnützigen Arbeit unterbrochen und bei einer Verurteilung abgebrochen werden\n(Art. 29 Abs. 4 StPV).\n\nc)Wird die gemeinnützige Arbeit abgebrochen, wird die restliche Freiheitsstrafe im\nNormalvollzug oder, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, in Form der\nHalbgefangenschaft vollzogen oder die offene Geldstrafe oder Busse vollstreckt (Art.\n79a Abs. 6 StGB; Art. 29 Abs. 5 StPV). Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit\nentsprechen einem Tag Freiheitsstrafe, einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag\nErsatzfreiheitsstrafe bei Übertretungen (Art. 79a Abs. 4 StGB).\n\n3.- a)Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde den Widerruf des Vollzugs der\nFreiheitsstrafe in Form der gemeinnützigen Arbeit zu Recht nicht. Damit braucht auf die\nVoraussetzungen für einen Widerruf des Strafvollzugs in Form der gemeinnützigen\nArbeit an sich nicht weiter eingegangen zu werden. Abgesehen davon war das\nVorgehen der Vorinstanz korrekt (Art. 55 Abs. 4 EG-StPO in Verbindung mit Art. 82\nAbs. 4 StPO).\n\nb)Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die Höhe der anzurechnenden, geleisteten\nStunden. Er macht geltend, dass gemäss der Kontrolle mit seiner Kontaktperson\n\"M.__\" ca. 28 Stunden im Rapport nicht deklariert gewesen seien. Dies sei noch zu der\nZeit gewesen, als er gearbeitet habe. Ob im Nachhinein die 28 Stunden von der X.__\ngemeldet worden seien, wisse er nicht. Er habe erfolglos versucht, \"M.__\" zu erreichen,\num dies mit ihr zu besprechen und allfällige Dokumente erhältlich zu machen. Er würde\ndie Stunden gerne zuerst mit der X.__ besprechen, bevor es zum Entscheid komme.\n\nc)Der Stundenrapport der X.__ vom Februar 2022 weist eine Leistung von 26,5 Stunden\ngemeinnütziger Arbeit aus. Für die Monate März 2022 wurden 21 Stunden, April 2022\n15 Stunden und Mai 2022 38,5 Stunden [richtig: 37,5 Stunden] verzeichnet. Dies ergibt\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nein Total von 101 Stunden [richtig: 100 Stunden]. Eine solche Zusammenstellung fehlt\nin der angefochtenen Verfügung.\n\n"}