{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-11-02", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2022-319-AK_2022-11-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11661&type=1563347022&cHash=716be9e24bd5129a0fc5fb69db9ba28c", "Checksum": "19d34e006f1504436f4af5385556ad1e"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2022.319-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 02.11.2022 AK.2022.319-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 02.11.2022 AK.2022.319-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 02.11.2022 AK.2022.319-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:51:32", "Checksum": "bb68858f45cf09481e7352b04d97325a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 02.11.2022 AK.2022.319-AK\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2022.319-AK\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 03.05.2023\nEntscheiddatum: 02.11.2022\n\nEntscheid Kantonsgericht, 02.11.2022\nArt. 79a Abs. 4 und Abs. 6 StGB (SR 311.0) Anrechnung der gemeinnützigen\nArbeit an die Freiheitsstrafe im Normalvollzug nach Widerruf der\nBewilligung. Nachdem dem Beschwerdeführer bis zur Beurteilung der\nBeschwerde weder eine entsprechende Bestätigung oder anderweitige\nBelege der gemeinnützigen Institution bzw. der für ihn verantwortlichen\nPerson ein- oder nachgereicht hat, wonach zusätzliche, bis jetzt nicht\nberücksichtigte Stunden geleistet worden bzw. die Aufschriebe fehlerhaft\nwären, liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, wonach die\nStundenrapporte unzutreffend sein sollten.\n\nPräsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und Dr. Armin Bossart,\nGerichtsschreiberin Angela Frehner-Geisselhardt\n\nA.__,\n\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nSicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Amt für Justizvollzug,\nOberer Graben 38, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nbetreffend\n\nVollzug (gemeinnützige Arbeit)\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSachverhalt:\n\nA.-Das Untersuchungsamt Altstätten verurteilte A.__ mit Strafbefehl vom 25. Mai 2021\nwegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Verletzung\nder Auskunftspflicht im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung zu einer\nunbedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen. Am 3. September 2021 ersuchte A.__ beim\nSicherheits- und Justizdepartement, Amt für Justizvollzug, um Vollzug der Strafe in\nForm von gemeinnütziger Arbeit. Dieses bewilligte das Gesuch am 24. Januar 2022\nund legte fest, dass A.__ 180 Stunden gemeinnützige Arbeit bei der X.__, zu\nabsolvieren habe, beginnend am 14. Februar 2022 bis spätestens 22. Juli 2022.\n\nGemäss dem Stundenrapport der X.__ leistete A.__ in der Woche vom 7.-13. März\n2022 keine und in der Woche vom 21.-27. März 2022 5 Stunden gemeinnützige Arbeit.\nDer Einsatzbetrieb teilte mit, er sei krank gewesen, ein Arztzeugnis liege aber nicht vor.\nAm 12. April 2022 verwarnte die Vollzugsbehörde A.__ und forderte ihn zur Nachholung\nder zu wenig geleisteten Arbeit von 11 Stunden auf. Dem Stundenrapport der X.__ für\nden April 2022 ist zu entnehmen, dass A.__ in den Wochen vom 4.-24. April 2022 keine\ngemeinnützige Arbeit verrichtete und in der Woche vom 25.-30. April 2022 nur 7\nStunden gemeinnützige Arbeit erbrachte. Am 6. Mai 2022 verwarnte die\nVollzugsbehörde A.__ letztmalig und hielt ihn an, die zu wenig geleistete Arbeit von\ntotal 36 Stunden nachzuholen. A.__ reichte am 11. Mai 2022 ein\nArbeitsunfähigkeitszeugnis vom 23. April 2022 ein, gemäss welchem er vom 11.-23.\nApril 2022 krankgeschrieben war. Die Anzahl der nachzuholenden gemeinnützigen\nArbeit reduzierte sich entsprechend auf 20 Stunden. Gemäss Stundenrapport der X.__\nfür den Mai 2022 leistete A.__ in der Woche vom\n\n2.-8. Mai 2022 wiederum weniger als 8 Stunden gemeinnützige Arbeit, den Rest des\nMonats erbrachte er wöchentlich zwischen 8 und 14,5 Stunden gemeinnützige Arbeit.\nAm 30. Mai 2022 erhielt die Vollzugsbehörde den rechtskräftigen Strafbefehl des\nUntersuchungsamts Altstätten vom 28. April 2022; darin war A.__ wegen Führens eines\nMotorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer\nFreiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt worden. Die Vollzugsbehörde gewährte A.__ am\n9. Juni 2022 das rechtliche Gehör zum Widerruf der gemeinnützigen Arbeit, worauf sich\ndieser am 19. Juni 2022 per E-Mail vernehmen liess.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB.-Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 widerrief das Sicherheits- und Justizdepartement,\nAmt für Justizvollzug, die Bewilligung vom 24. Januar 2022 des Vollzugs der\nFreiheitsstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit. Die von A.__ verrichtete\ngemeinnützige Arbeit von 101 Stunden wurde im Umfang von 25 Tagen an die mit\nStrafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 25. Mai 2021 ausgesprochene\nFreiheitsstrafe angerechnet. Auf die Erhebung einer Verfügungsgebühr wurde\nverzichtet.\n\nC.-Am 5. August 2022 wandte sich A.__ an die Anklagekammer und machte geltend,\ndass er nicht einverstanden sei, dass \"nur\" 101 Stunden angerechnet würden. Seines\nWissens müsste er mehr als 101 Stunden in der X.__ geleistet haben. Der Präsident der\nAnklagekammer wies am 10. August 2022 die Eingabe des Beschwerdeführers zur\nVerbesserung zurück, wobei dieser zu begründen hatte, weshalb er der Meinung sei,\nmehr als 101 Stunden gemeinnützige Arbeit geleistet zu haben, und um die fehlende\nUnterschrift zu ergänzen. Am 23. August 2022 reichte der Beschwerdeführer eine\nverbesserte Eingabe ein. Das Sicherheits- und Justizdepartement beantragte am\n29. August 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies zur\nBegründung auf die angefochtene Verfügung und die Vollzugsakten. Die\nStaatsanwaltschaft beantragte am 5. September 2022 die kostenfällige Abweisung der\nBeschwerde. Die Stellungnahmen wurden den Verfahrensbeteiligten am 30. August\nund 7. September 2022 zugestellt. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten\nwird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n"}