ee)Vor diesem Hintergrund bestehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB. Es gibt in mehrfacher Hinsicht weiteren Abklärungsbedarf und es finden sich auch entsprechende Abklärungsmöglichkeiten. Diese Abklärungen sind im Rahmen eines Strafverfahrens vorzunehmen, weshalb die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Unbekannt zu erteilen ist. Ergeben sich anlässlich dieses Strafverfahrens Hinweise auf konkrete Personen, ist hinsichtlich jener ein erneutes Ermächtigungsgesuch bei der Anklagekammer einzureichen, andernfalls wird die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Unbekannt einzustellen haben.