Aufgrund vorstehender Ausführungen bestehen vorliegend Anzeichen dafür, dass eine DNA-Spur von einem oder mehreren Behördenmitgliedern oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Kantons, in Ausübung hoheitlicher Gewalt, unrechtmässig in das DNA-Profil-Informationssystem eingebracht wurde. Zudem liegen Hinweise dafür vor, dass diese Handlung als Zwangsmassnahme qualifiziert werden könnte. Es wird eine unbekannte Täterschaft beschuldigt. Insofern wäre im Rahmen der Strafuntersuchung die Täterschaft zu ermitteln und zu prüfen, ob der objektive und vor allem auch der subjektive Tatbestand erfüllt sind.