Das weitergehende Einlesen eines Profils einer anderen Person im Sinne von Art. 255 Abs. 1 lit. b StPO in die Datenbank, welches in einem Delikt mit unbekannter Täterschaft einen "cold hit" generieren könnte, wäre demnach ein unzulässiger Ausforschungsbeweis (BSK StPO-Fricker/Maeder, 2. Aufl., Art. 255 N 14). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte