Ein effektiver Grundrechtsschutz und auch die Unschuldsvermutung fordern allerdings eine restriktivere Aufnahme und eine begrenzte Bearbeitungsdauer. Die DNA-Profile von tatortberechtigten Personen, deren Spuren von Täterspuren unterschieden werden müssen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b DNA-Profil-Gesetz), dürfen nicht in das DNA-Profil-Informationssystem aufgenommen werden (Art. 11 Abs. 4 lit. b DNA- Profil-Gesetz; Botschaft zum Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen vom 8. November 2000, in: BBl 2001 29 ff.). Das weitergehende Einlesen eines Profils einer anderen Person im Sinne von Art. 255 Abs. 1 lit.