cc)Gemäss Art. 255 StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von Tatortberechtigten eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, soweit es notwendig ist, um von ihnen stammendes biologisches Material von jenem der beschuldigten Person zu unterscheiden (Art. 255 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). Ein effektiver Grundrechtsschutz und auch die Unschuldsvermutung fordern allerdings eine restriktivere Aufnahme und eine begrenzte Bearbeitungsdauer.