In der Folge hätte es an den Strafverfolgungsbehörden gelegen, die Spur ab dem Wangenschleimhautabstrich mit den übrigen am Tatort erhobenen Spuren abzugleichen und insbesondere festzustellen, dass die Spur PCN X.___ von A.___ stamme. Ob ein solch lokaler Vergleich erfolgt sei, ergebe sich aus den Akten nicht. Auf jeden Fall hätte die Spur PCN X.___ gemäss Art. 11 Abs. 4 lit. b DNA-Profil- Gesetz nicht ins DNA-Profil-Informationssystem eingelesen werden dürfen respektive hätte es an den Strafverfolgungsbehörden gelegen, dafür zu sorgen, dass dies nicht geschehe. Die Eintragung ins DNA-Profil könne als Nachteil gemäss Art. 312 StGB qualifiziert werden. Aus den Verfahrensakten gegen A.