Dabei habe die Polizei unter anderem die Spur PCN X.___ ab dem äusseren Rahmen und der Glasscheibe der beschädigten Sitzplatztüre erhoben. Später habe sich gezeigt, dass diese Spur A.___ zuzuordnen sei. Zwecks Unterscheidung der tatortberechtigten DNA von der täterischen DNA habe der Kriminaltechnische Dienst von A.___ zudem gestützt auf Art. 255 Abs. 1 lit. b StPO respektive Art. 3 Abs. 1 lit. b DNA-Profil-Gesetz einen Wangenschleimhautabstrich abgenommen. In der Folge hätte es an den Strafverfolgungsbehörden gelegen, die Spur ab dem Wangenschleimhautabstrich mit den übrigen am Tatort erhobenen Spuren abzugleichen und insbesondere festzustellen, dass die Spur PCN X.___ von A.___ stamme.