Durch den Wortlaut gedeckt sind damit hinsichtlich des Nachteils bereits durch den erzielten Zwang beim Einzelnen verursachte Nachteile, sofern ein solcher Nachteil zum Selbstzweck zugefügt wird. Die im Missbrauch der Amtsgewalt inhärenten Unbequemlichkeiten, welche dem Gewaltunterworfenen © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgezwungen werden, genügen, wenn der Machthaber keine weitergehenden Ziele (wie Schutz der Gesellschaft, Beweismittelsicherung etc.) verfolgt, die Zwangsanwendung insofern nicht als Mittel zum Zweck erachtet wird (Frey/Omlin, a.a.O., S. 85).