bb)In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Zudem muss der Amtsträger in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, der auch unrechtmässig sein muss (BSK StGB-Heimgartner, Art. 312 N 22 f.). Die Art des Vor- resp. Nachteils ist nicht genauer definiert und kann deshalb auch nichtmonetärer Natur sein. Durch den Wortlaut gedeckt sind damit hinsichtlich des Nachteils bereits durch den erzielten Zwang beim Einzelnen verursachte Nachteile, sofern ein solcher Nachteil zum Selbstzweck zugefügt wird.