312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (BGer 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 4.3 m.w.H.). Auf der anderen Seite liegt ein Missbrauch der Amtsgewalt dann vor, wenn der Beamte kraft seines Amts Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte; d.h. die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet (Frey/Omlin, Amtsmissbrauch – die Ohnmacht der Mächtigen, in: AJP 2005, S. 84).