3.- a) aa)Des Amtsmissbrauchs macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB). Nicht der Missbrauch des Amts, sondern derjenige der Amtsgewalt beziehungsweise der Machtbefugnisse ist tatbestandsmässig (BSK StGB-Heimgartner, 4. Aufl., Art. 312 N 6). Seine Amtsgewalt missbraucht etwa derjenige, welcher die © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte