Der angezeigte Sachverhalt muss Anhaltspunkte enthalten, welche die Verwirklichung eines Straftatbestands sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nahelegen (BSK StPO-Hagenstein, 2. Aufl., Art. 302 N 25; BSK StPO-Omlin, 2. Aufl., Art. 309 N 26 ff.). Es ist grundsätzlich Sache des Anzeigers, das Tatgeschehen darzustellen, das verfolgt werden soll, ohne dass er dieses rechtlich qualifizieren muss. Vielmehr geht es darum, die Strafbehörde mit der Strafanzeige über das Bestehen eines bestimmten, inhaltlich und zeitlich konkretisierten Sachverhalts zu informieren (vgl. GVP 2012 Nr. 68 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1B_316/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.2.3).