Erwägungen: 1.-Die Anklagekammer des Kantonsgerichts St. Gallen entscheidet über die Ermächtigung zur Eröffnung des Strafverfahrens gegen Behördenmitglieder oder Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden wegen Verbrechen und Vergehen, die deren Amtsführung betreffen, soweit nicht der Kantonsrat zuständig ist (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO). Da im zu beurteilenden Fall eine unbekannte Täterschaft, bei der es sich insbesondere um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons handeln könnte, beschuldigt wird, sich des Amtsmissbrauchs